Interessengebiete

Bank- und Kapitalmarktrecht
Seit Jahren bin ich anwaltlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Im Commercial Banking habe ich insbesondere bereits ein börsennotiertes Kreditinstitut unterstützt. Im Kapitalmarktrecht habe ich in den vergangenen Jahren unter anderem Anleger bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Anbieter des so genannten grauen Kapitalmarkts 
vertreten. Hinsichtlich dem Einsatz von Finanzinstrumenten wie OTC-Derivate, Wertpapierdarlehen und Repos habe ich mir in den letzten Jahren besondere Expertise erarbeitet. Dies habe ich mit inzwischen zahlreichen einschlägigen Veröffentlichungen nachgewiesen. Unter anderem kommentiere ich seit 2010 in einem Standardwerk die Vorschriften des Investmentgesetzes bezüglich Wertpapierdarlehen.

Vertragsrecht
Im Wirtschaftsleben kommen immer wieder Sachverhalte vor, die neu sind und für die im Unternehmen bisher kein einschlägiges Vertragsmuster in Gebrauch ist. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht nur dort unabdingbar, wo das Gesetz die Schriftform anordnet, sondern vermeidet nach Vertragsschluss Streit darüber, was tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Letzteres setzt allerdings voraus, dass der Vertrag sorgfältig, möglichst lückenlos und natürlich in rechtswirksamer Form erstellt wurde. "Schlechte" Verträge können zu großen finanziellen Einbußen führen. Die Erstellung und Verhandlung von Verträgen in deutscher und/oder englischer Sprache gehört seit Jahren zu meinen Tätigkeiten.

Mietrecht
Das Mietrecht ist Teil des Vertragsrechtes und im Vergleich zu anderen Vertragsarten sehr häufig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen bzw. rechtlichen Auseinandersetzungen. Dies mag daran liegen, dass kaum ein Vertrag häufiger abgeschlossen wird und er, wenn man einmal von der gewerblichen Miete absieht, die meisten entweder als Mieter oder als Vermieter privat betrifft. Aufgrund des häufigen Vorkommens des Vertragstypus werden in der Praxis eine Reihe von Musterverträgen sogar im Schreibwarenhandel angeboten. Allerdings berücksichtigen diese Musterverträge zumindest dann, wenn sie eingesetzt werden sollen, nicht immer den aktuellen Rechtssprechungsstand. Zur Vermeidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten sollte bei Vertragsschluss aber möglichst der aktuelle Rechtsprechungsstand berücksichtigt werden. Kommt es dennoch zwischen den Mietparteien zu rechtlichen Streitigkeiten, gilt es diese im Parteiinteresse zu lösen. Aufgrund meiner bisherigen anwaltlichen Praxis bin ich sowohl bei der Erstellung und Prüfung von Mietverträgen als auch bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche erfahren.
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Tätigkeitsgebiete